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. Bedienstete, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmarbeitsgerät nutzen, haben einen Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber auf Bezahlung einer speziellen Bildschirmarbeitsbrille (BAB). Die aktuelle Dienstvereinbarung der ADD „Bildschirmarbeitsbrille“ wurden vom Gesamtpersonalrat gekündigt. Für die DLR existiert keine Dienstvereinbarung. Auskunft zur Beantragung erteilt die Zentralgruppe. Für die DLR und die ADD liegen unterschiedliche Dienstvereinbarungen für die Regelung der Telearbeit vor. Der Bezirkspersonalrat a.i.V. hat einen Ausschuss Telearbeit gegründet. Dieser hat zahlreiche Dienstvereinbarungen anderer Dienststellen des Landes Rheinland-Pfalz sowie weitere Dienstvereinbarungen anderer Bundesländer gesichtet und Literatur zu wissenschaftlichen Ergebnissen zum Thema analysiert. Heraus gekommen ist eine Rahmenvereinbarung, die für alle Dienststellen der DLR gilt. Was ist bei der Nutzung von Dienstwagen zu beachten? - Dienstkraftfahrzeug-Richtlinie - Verhalten bei Schadensfällen
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